Eine unabhängige und selbstständige Stiftung für die Region
Die Leitlinien fußen auf der verabschiedeten Satzung, präzisieren diese und sind als Arbeitshilfe sowohl für die Verantwortlichen der Stiftung als auch mögliche Antragsteller gedacht.
§ 1 Finanzmittel
(1) Der Stiftung steht jeweils eine direkt verwendbare Zuwendung der Sparkasse Offenburg/Ortenau zur Verfügung, die im Folgejahr oder in weiteren Jahren für Förderungen Dritter oder eigene Aktivitäten verwendet werden kann. Darüber hinaus stehen der Stiftung die Zinserträge aus dem Stiftungskapital zur Verfügung.
(2) Die Gremien der Stiftung können entscheiden, Teile der zur Verfügung stehenden Beträge in eine frei verfügbare Rücklage einzubringen, um sie in einem späteren Jahr zu verwenden. Die Rücklage ist vom Stiftungskapital zu unterscheiden.
§ 2 Regionalität
(1) Die Stiftung ist bewusst als eine Regionalstiftung gegründet worden und wird sich in ihren Aktivitäten grundsätzlich auf das Geschäftsgebiet der Sparkasse Offenburg/Ortenau beschränken.
(2) Ausnahmen müssen begründet werden und bedürfen der gesonderten Beschlussfassung des Stiftungsrates. Ggfs. sind sie mit der Stiftungsaufsicht abzustimmen.
(3) Um der regionalen Zielsetzung der Stiftung gerecht zu werden, wird sich die Stiftung über einen Zeitraum von mehreren Jahren in den einzelnen Gemeinden in angemessener und repräsentativer Weise engagieren.
§ 3 Projektanträge
(1) Projektanträge können vom Stiftungsrat, von einzelnen Stiftungsräten, vom Vorstand und von einzelnen Mitgliedern des Vorstandes sowie von Dritten eingebracht werden.
(2) Der Vorstand bzw. die ihm zuarbeitenden Mitarbeiter werden die Anträge prüfen und das jeweilige Stiftungsratsmitglied aus der Kommune, aus der der Antrag kommt, um eine Stellungnahme bitten. Anschließend wird der Vorstand, soweit es in seiner Kompetenz steht, entscheiden oder den Antrag dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorlegen.
§ 4 Projektformen
(1) Es können einmalige Projekte und dauerhafte Projekte beantragt werden. Auch Anträge, die auf eine später in der Zukunft liegende Förderung zielen, sind möglich.
(2) Bei dauerhaften Projekten wird in der Regel eine Zusage für maximal zwei Jahre gegeben, für den darüber hinausgehenden Zeitraum ggf. eine unverbindliche Absichtserklärung abgegeben, die dann später in einer Zu- oder Absage konkretisiert wird. Damit wird den Antragstellern eine gewisse Planungssicherheit gegeben.
(3) Die Stiftung wird sowohl Projekte der Gemeinden des Geschäftsgebiets als auch Projekte privater und ggfs. anderer öffentlicher Träger fördern. Die Stiftung wird über das gesamte Stiftungsgebiet auf ein ausgewogenes Verhältnis achten.
(4) Die Stiftung übernimmt keine Pflichtaufgaben privater oder öffentlicher Träger.
§ 5 Förderhöhe
Es gibt keine absolute oder prozentuale Fördergrenze. Die Förderhöhe ist aber durch die regionale Ausgewogenheit begrenzt.
§ 6 Förderverfahren
(1) Projektanträge, die bereits im kommenden Jahr eine Förderung erwarten, sollten bis 30.09. des Vorjahres schriftlich vorgelegt werden. Für das erste Jahr gilt der 31.12.. Ausnahmen von diesen Fristen kann der Vorstand zulassen.
(2) Anträge sollten das Vorhaben und die Ziele, die Zielgruppe, den zeitlichen und finanziellen Rahmen des Projekts ausreichend beschreiben. Anträge sollen in zweifacher Fertigung vorgelegt werden (Vergl. Anlage: Förderantrag).
(3) Der Vorstand wird in der Regel in den Monaten Oktober und November die erforderlichen Klärungen herbeiführen und dem Stiftungsrat im Dezember einen Entscheidungsvorschlag vorlegen, soweit der Vorstand nicht in eigener Zuständigkeit entscheidet. Die Begünstigten erhalten danach einen Bewilligungsbescheid.
(4) Für das erste Förderjahr 2012 wird voraussichtlich bis zum 31.03. des laufenden Jahres entschieden.
(5) Nach Abschluss des Projektes ist ein Verwendungsnachweis mit entsprechendem Sachbericht vorzulegen. Der Vorstand berichtet im Stiftungsrat über abgeschlossene Projekte.
§ 7 Projekte mit Nachhaltigkeitsbezug
Grundsätzlich sind alle Projektvorschläge, die im Rahmen des Stiftungszwecks liegen, zulässig. Als Beitrag der Regionalstiftung zu mehr Nachhaltigkeit und Klimaschutz soll bei der Förderung beachtet werden:
a) Besonders förderwürdige Projekte mit positivem Bezug zur ökonomischen, sozialen oder ökologischen Dimension der Nachhaltigkeit sind z.B. :
Projekte, die zur CO²-Verminderung beitragen (Um- oder Neubauten unter Berücksichtigung erneuerbarer, umweltfreundlicher Energienutzung, Förderung klima- und umweltfreundlicher Technik);
Projekte, die dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Biodiversität sowie der Bindung von CO² dienen (z.B. Aufforstungs- und Renaturierungsprojekte)
Projekte mit sozialem Bezug (z.B. Unterstützung benachteiligter, hilfsbedürftiger Personen und Gruppen)
b) Projekte mit eindeutig negativen Umwelt- bzw. Klimaauswirkungen sollen nicht gefördert werden.