Eine unabhängige und selbstständige Stiftung für die Region
Die Sparkasse Offenburg/Ortenau ist ihrer Region verpflichtet. Sie möchte deshalb zukünftig einen verstärkten Beitrag zur Förderung der Entwicklung der Region ihres Geschäftsgebietes leisten. Zu diesem Zwecke gründet sie eine Regionalstiftung. Die Regionalstiftung möchte mit den Gemeinden und Städten ihrer Region eng zusammenarbeiten, weil diese die entscheidenden Motoren einer erfolgreichen regionalen Entwicklung sind.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen Regionalstiftung der Sparkasse Offenburg/Ortenau.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Offenburg.
§ 2 Zweck der Stiftung
Die Regionalstiftung der Sparkasse Offenburg/Ortenau mit Sitz in Offenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Grundsätzlich sind alle gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung förderungswürdig, so sie einen Bezug zum Geschäftsgebiet der Sparkasse Offenburg/Ortenau bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin haben, insbesondere
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege;
3. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
4. die Förderung von Kunst und Kultur;
5. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
6. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;
7. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes;
8. die Förderung des Wohlfahrtswesens;
9. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;
10. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
11. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes;
12. die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
13. die Förderung des Tierschutzes;
14. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
15. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
16. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
17. die Förderung der Kriminalprävention;
18. die Förderung des Sports;
19. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
20. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich der Fastnacht;
21. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Stiftungsgebiet;
22. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
(2) Der Satzungszweck wird unmittelbar verwirklicht durch eigene Aktivitäten oder durch Vergabe von Zuwendungen entsprechend dem Stiftungszweck. Eigene Aktivitäten der Stiftung können zum Beispiel in der Förderung der Jugend- und Altenhilfe (z. B.Durchführung von Veranstaltungen für die jeweilige Zielgruppen), der Kunst und Kultur (z. B. Erwerb von Kunstgegenständen regionaler Künstler und/oder Durchführung von Konzerten mit regionalen Musikern), des Denkmalschutzes (z .B. die Renovierung von Kulturdenkmälern im eigenen Auftrag) und der Volks- und Berufsbildung (z. B. die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen Jugendlicher zur Berufsfindung) bestehen. Alle oben genannten Zwecke können auch mittelbar verwirklicht werden durch die Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche diese Mittel für die oben genannten Zwecke verwenden. Dazu gehört auch die Überlassung von Gegenständen.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Stiftungsvermögen, Mittelverwendung
(1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können in eine Rücklage (Umschichtungsrücklage) eingestellt werden. Etwaige anfallende Verluste mindern diese Rücklage.Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen der Stifterin oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.
§ 4 Rechnungslegung
(1) Die Stiftung stellt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung auf.
(2) Das Rechnungsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 5 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat. Ein Mitglied eines der genannten Organe darf nicht gleichzeitig Mitglied des anderen Organs sein.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf die Erstattung der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Stiftung entstandenen notwendigen Auslagen.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Stiftung ist berechtigt, für ihre Organmitglieder eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 6 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht mindestens aus vier Mitgliedern, die vom Stiftungsrat gewählt werden. Ihm gehören in der Regel zwei Vertreter aus den Gemeinden und Städten des Stiftungsgebiets und zwei Vertreter der Sparkasse Offenburg/Ortenau an. Der Stiftungsrat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes. Der Stiftungsrat kann weitere Mitglieder in den Vorstand berufen. Die Vorstände werden in der Regel für fünf Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, ihr Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen zum Ende eines Geschäftsjahres niederzulegen.
(2) Der Stiftungsrat kann jederzeit ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund abberufen.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, soweit nicht durch Satzung die Zuständigkeit des Stiftungsrates gegeben ist. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand ist zur gewissenhaften und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(2) Zu den Vorstandsaufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben, insbesondere für die Erledigung der laufenden Stiftungsarbeit Dritte zu Geschäftsführern bestellen. Die Geschäftsführer/innen dürfen nicht zugleich Mitglied des Stiftungsvorstandes bzw. des Stiftungsrates sein. Sie üben ihre Tätigkeit nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus, sind dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Im Übrigen werden die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführertätigkeit in besonderen Dienstverträgen und Dienstanweisungen geregelt.
(4) Der Vorstand kann die Buchführung der Stiftung durch externe Sachverständige erstellen lassen. Die Stiftung muss über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch führen.
(5) Sitzungen des Vorstandes sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, durch den Vorsitzenden des Vorstandes bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand soll seine Beschlüsse in Sitzungen fassen, zu denen mit einer Frist von zwei Wochen unter Nennung der Tagesordnung einzuladen ist. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren erfolgen, wenn alle Mitglieder des Vorstandes daran mitwirken.
(2) Sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält, ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Dabei sind Stimmenthaltungen wie nicht abgegebene Stimmen zu behandeln. Kommt trotz zweimaliger Abstimmung kein Beschluss zustande, ist die streitige Frage dem Stiftungsrat vorzulegen. Muss jedoch unverzüglich entschieden werden, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.
(3) Über die in den Sitzungen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen. Sie ist von allen anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 9 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht mindestens aus 30 Mitgliedern. Um die regionale Verankerung der Regionalstiftung Offenburg/Ortenau zu verdeutlichen, soll jede Gemeinde des Geschäftsgebiets der Sparkasse Offenburg/Ortenau mit mindestens einem Mitglied im Stiftungsrat vertreten sein. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden vom Verwaltungsrat der Sparkasse Offenburg/Ortenau gewählt, dieser bittet die Gemeinden um einen Personalvorschlag. Nachbesetzungen und Neuwahlen erfolgen durch Beschlussfassung des Stiftungsrates, der jeweils vorher die Gemeinden um einen Personalvorschlag bittet. Stiftungsratsvorsitzende/r ist der/die Vertreter/in aus der Stadt Offenburg, stellvertretende/r Vorsitzende/r ist der/die Vertreter/in aus der Stadt Lahr.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, ihr Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederzulegen. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Stiftungsrat jederzeit abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für diese Beschlussfassung ist eine Mehrheit wie für stiftungszweckändernde Beschlüsse notwendig. Das betroffene Stiftungsratsmitglied wirkt an dieser Beschlussfassung nicht mit. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vorzeitig aus dem Stiftungsrat aus, so kann der Stiftungsrat ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit wählen.
(3) Die Sitzungen des Stiftungsrates sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, durch den/die Vorsitzende/n mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat hat neben der Überwachung des Vorstandes folgende Aufgaben:
(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.
§ 11 Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Dabei sind Stimmenthaltungen wie nicht abgegebene Stimmen zu behandeln.
(2) Über die in den Sitzungen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen. Sie werden von einem Vorstandmitglied und von der/dem Stiftungsratsvorsitzenden unterzeichnet.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, zweckändernde Beschlüsse sowie der Beschluss über die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen bzw. die Aufhebung/ Auflösung der Stiftung bedürfen der qualifizierten Mehrheit von 2/3 aller Stimmen des Stiftungsrates.
§ 12 Aufhebung bzw. Auflösung der Stiftung
Bei Aufhebung bzw. Auflösung der Stiftung sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Städte und Gemeinden, die Träger der Sparkasse Offenburg/Ortenau bzw. deren Rechtsnachfolgerin sind. Diese haben es als Sondervermögen zu führen und unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 2 zu verwenden.
§ 13 Aufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Rechtsaufsicht.
(2) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung bzw. Auflösung der Stiftung oder Zusammenlegung mit anderen Stiftungen bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind diese Beschlüsse anzuzeigen, insbesondere ist bei Zweckänderungen eine Auskunft der Finanzbehörde hinsichtlich der Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein bzw. werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Etwaige Regelungslücken in diesem Sinne sind nach Zweck und Aufgaben der Stiftung sowie der wirksamen Bestimmungen dieser Satzung auszufüllen.
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